Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IVF-Fonds-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10005158
Dokumentnummer
NOR40051550