Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 6a

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40051550

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