Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.