Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

IVF-Fonds

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40115346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/180/P2/NOR40115346

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