Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

IVF-Fonds

Paragraph 2, (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz „Fonds'' genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.

  1. Absatz 2,Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, durchgeführt wird.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR12057330

Alte Dokumentnummer

N3199914776O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/180/P2/NOR12057330

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