Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 62

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 62

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
    2. Ziffer 2
      Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 6,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 7, oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
    3. Ziffer 3
      sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß Paragraph 10, verschafft,
    4. Ziffer 4
      eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
    5. Ziffer 5
      die Einschau gemäß Paragraph 22, Absatz 2, verweigert.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Absatz eins und 2 Geldbußen nach Maßgabe des Paragraph 30, verhängt werden.
  4. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen.
  5. Absatz 5Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4.
  6. Absatz 6Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

Schlagworte

Bildübertragungsgerät

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262695

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P62/NOR40262695

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