(6)Absatz 6,Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.