die Europäische Kommission gemäß § 59 Abs. 1 und 2 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat oder, wenn kein solcher Beschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des § 59 Abs. 3 bis 5 erbracht wurden oder bestehen oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss gemäß § 59 Abs. 1 und 2 vorliegt und keine geeigneten Garantien im Sinne des § 59 Abs. 3 bis 5 vorhanden sind, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß § 59 Abs. 6 und 7 anwendbar sind unddie Europäische Kommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat oder, wenn kein solcher Beschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5 erbracht wurden oder bestehen oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 vorliegt und keine geeigneten Garantien im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5 vorhanden sind, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß Paragraph 59, Absatz 6 und 7 anwendbar sind und