Absatz eins,Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, durch zuständige Behörden ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen dieses Hauptstücks eingehalten werden und
- Ziffer einsdie Übermittlung für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke erforderlich ist,
- Ziffer 2die personenbezogenen Daten an einen Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke zuständige Behörde ist, übermittelt werden,
- Ziffer 3in Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der EU übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, dieser Mitgliedstaat die Übermittlung zuvor genehmigt hat,
- Ziffer 4die Europäische Kommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat oder, wenn kein solcher Beschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5 erbracht wurden oder bestehen oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 vorliegt und keine geeigneten Garantien im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5 vorhanden sind, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß Paragraph 59, Absatz 6 und 7 anwendbar sind und
- Ziffer 5sichergestellt ist, dass eine Weiterübermittlung an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation nur aufgrund einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, und unter gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, zulässig ist.