(5)Absatz 5,Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Absatz eins,) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den Paragraphen 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.