Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zusammensetzung des Datenschutzrates

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Dem Datenschutzrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im Zeitpunkt der Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier Parteien im Hauptausschuss ist die Stimmenstärke bei der letzten Wahl zum Nationalrat ausschlaggebend;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Länder;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
    5. Ziffer 5
      ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Absatz eins,) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den Paragraphen 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113724