Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

zu Abs. 1:
Bis 31.8.2012 ist mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3 die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).

Text

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 6 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach Paragraph 31,, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG) vorgesehen.
  3. Absatz 3,Bescheide, mit welchen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
  4. Absatz 4,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113722

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