Absatz eins,Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 6 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.