(1)Absatz eins,Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 und 4, soweit dadurch personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind, obliegen dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dies gilt auch in Bezug auf personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.Genehmigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit dadurch personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, betroffen sind, obliegen dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dies gilt auch in Bezug auf personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2,, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.