(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 1, § 22 und § 30 Abs. 5 gelten sinngemäß. Gegenüber den in § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) jedoch nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Personen führen würde. Gegenüber dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Befugnisse zu einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft führen würde.Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22 und Paragraph 30, Absatz 5, gelten sinngemäß. Gegenüber den in Paragraph 2, des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 (Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) jedoch nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Personen führen würde. Gegenüber dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 (Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Befugnisse zu einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft führen würde.