Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35a
Inkrafttretensdatum
15.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
6. Abschnitt
Parlamentarisches Datenschutzkomitee
Einrichtung
§ 35a.Paragraph 35 a,
(Verfassungsbestimmung) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen
des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft,
der obersten Organe gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten.der obersten Organe gemäß Artikel 30, Absatz 3, bis 6, 125 und 148h Absatz eins, und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten.
(2)Absatz 2,Durch Landesverfassungsgesetz kann die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die Aufsicht über die Verarbeitungen der Landtage einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden. Dabei kann auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Landtage, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee Bediensteten wird von dessen Vorsitzenden ausgeübt.
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40262697