Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

6. Abschnitt
Parlamentarisches Datenschutzkomitee

Einrichtung

Paragraph 35 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen

  1. Ziffer eins
    des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  2. Ziffer 2
    des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft,
  3. Ziffer 3
    der obersten Organe gemäß Artikel 30, Absatz 3, bis 6, 125 und 148h Absatz eins, und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten.
  1. Absatz 2,Durch Landesverfassungsgesetz kann die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die Aufsicht über die Verarbeitungen der Landtage einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden. Dabei kann auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Landtage, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden.
  2. Absatz 3,Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee Bediensteten wird von dessen Vorsitzenden ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262697