Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 34

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. Ziffer 2
      den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach Paragraph 23, über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Artikel 59, DSGVO und Paragraph 23, für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, findet Artikel 61, Absatz eins bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des Paragraph 30, – sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195930

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