Absatz eins,Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.