Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche,
    1. Ziffer eins
      die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
    2. Ziffer 2
      soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
  2. Absatz 2,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
  3. Absatz 3,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  4. Absatz 4,Die dem Absatz eins, nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195922

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