Absatz eins,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche,
- Ziffer einsdie in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
- Ziffer 2soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.