Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Informationspflicht des Auftraggebers

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise
    1. Ziffer eins
      über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und
    2. Ziffer 2
      über Namen und Adresse des Auftraggebers,
    zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.
  2. Absatz 2Über Absatz eins, hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß Paragraph 28, besteht oder
    2. Ziffer 2
      es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
    3. Ziffer 3
      Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Absatz 2 aWird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  4. Absatz 3Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Absatz eins, entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß Paragraph 46, oder Adreßdaten im Rahmen des Paragraph 47, ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.
  5. Absatz 4Keine Informationspflicht nach Absatz eins, besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113712

Navigation im Suchergebnis