(3)Absatz 3Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wennWerden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Absatz eins, entfallen, wenn
die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder
wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß Paragraph 46, oder Adreßdaten im Rahmen des Paragraph 47, ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.