Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).

Text

Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Absatz 2,, des Paragraph 22 a, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 6 a, vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,) abgelaufen ist oder der Datenschutzkommission zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
  3. Absatz 3,Berichtigungen oder Streichungen nach Absatz 2, sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (Paragraph 38,) zu verfügen.
  4. Absatz 4,Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzkommission abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113711

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