Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung des Registers

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Absatz 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
  3. Absatz 3,Änderungen oder Streichungen nach Absatz 2, sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.
  4. Absatz 4,Werden der Datenschutzkommission andere als die in Absatz 2, bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017622

Alte Dokumentnummer

N1199961808L

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