Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung des Registers
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Absatz 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
(3)Absatz 3,Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.Änderungen oder Streichungen nach Absatz 2, sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4,Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.Werden der Datenschutzkommission andere als die in Absatz 2, bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017622
Alte Dokumentnummer
N1199961808L