Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).

Text

Registrierung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Meldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, keinen Fehler ergeben hat oder
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
    3. Ziffer 3
      nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzkommission zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (Paragraph 20, Absatz 2 und 4) vorgenommen hat.
    Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
  4. Absatz 4,Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Hat die automationsunterstützte Prüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113710

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