Absatz eins,Meldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
- Ziffer einsdas Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, keinen Fehler ergeben hat oder
- Ziffer 2das Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
- Ziffer 3nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzkommission zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilt wurde oder
- Ziffer 4der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (Paragraph 20, Absatz 2 und 4) vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.