Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Meldepflicht des Auftraggebers
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.
(2)Absatz 2,Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) odervon natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oderfür publizistische Tätigkeit gemäß Paragraph 48, vorgenommen werden oder
einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3)Absatz 3,Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.
Schlagworte
Betroffenenkreis
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017617
Alte Dokumentnummer
N1199961803L