Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 17, tagesaktuelle Fassung

Datenschutzgesetz Art. 2 § 17

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sitzungen und Beschlussfassung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, an den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
  3. Absatz 3Für Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind zulässig.
  4. Absatz 4Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.
  5. Absatz 5Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
  6. Absatz 6Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für den Datenschutz erforderlich ist.
  8. Absatz 8Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195913