(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endetDie Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
mit der Abberufung durch die entsendenden Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,mit der Abberufung durch die entsendenden Stelle (Absatz eins,) im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt oder
spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den Paragraphen 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.
Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.Auf gemäß Absatz eins, Ziffer 7, benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Ziffer 3, Anwendung.