Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 15, tagesaktuelle Fassung

Datenschutzgesetz Art. 2 § 15

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zusammensetzung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDem Datenschutzrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Länder;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
    5. Ziffer 5
      ein vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes;
    6. Ziffer 6
      ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
    7. Ziffer 7
      zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte haben.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
    1. Ziffer eins
      mit der Abberufung durch die entsendende Stelle (Absatz eins,) im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
    2. Ziffer 2
      mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
    3. Ziffer 3
      spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den Paragraphen 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.
    Auf gemäß Absatz eins, Ziffer 7, benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Ziffer 3, Anwendung.
  6. Absatz 6Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Absatz 5, Ziffer 3,) führt das bisherige Präsidium gemäß Paragraph 17, Absatz 4, die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Absatz eins, entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.
  7. Absatz 7Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzuberufen.
  8. Absatz 8Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz anzuweisen.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201401