Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2)Absatz 2,Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017602
Alte Dokumentnummer
N1199961788L