Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
  2. Absatz 2,Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017602

alte Dokumentnummer

N1199961788L