(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, hinausgehen, undfür die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, hinausgehen, und für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.