Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 29

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, hinausgehen, und
    2. Ziffer 2
      für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
    2. Ziffer 2
      dem Statistikrat unverzüglich
      1. Litera a
        die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
      2. Litera b
        die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu übermitteln.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40270903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P29/NOR40270903

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