Absatz eins,Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
- Ziffer einsfür die Erteilung von Informationen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, hinausgehen, und
- Ziffer 2für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.