Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß Paragraph 4, angeordnet sind;
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der Paragraphen 19 und 30;
    3. Ziffer 3
      die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 18,;
    5. Ziffer 5
      die klassifikatorische Zuordnung gemäß Paragraph 21,;
    6. Ziffer 6
      die Beratung gemäß Paragraph 13,;
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befaßten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag des sachlich zuständigen Bundesministers;
    8. Ziffer 8
      die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins,;
    9. Ziffer 9
      die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben.
  2. Absatz 2,Sonstige Statistiken dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067255

Alte Dokumentnummer

N4199914590O

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