(2)Absatz 2,Sonstige Statistiken dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt werden.