Absatz eins,Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
- Ziffer einsdie Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß Paragraph 4, angeordnet sind;
- Ziffer 2die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der Paragraphen 19 und 30;
- Ziffer 3die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;
- Ziffer 4die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 5die klassifikatorische Zuordnung gemäß Paragraph 21,;
- Ziffer 6die Beratung gemäß Paragraph 13,;
- Ziffer 7die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befaßten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag des sachlich zuständigen Bundesministers;
- Ziffer 8die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins,;
- Ziffer 9die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben.