Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstatistikgesetz 2000 § 17

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistikgeheimnis

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  4. Absatz 4,Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 310, StGB.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40270902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P17/NOR40270902

Navigation im Suchergebnis