Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistikgeheimnis

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Daten dürfen in personenbezogener Form nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, daß das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  4. Absatz 4,Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067249

Alte Dokumentnummer

N4199914584O

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