(2)Absatz 2,Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.