Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 10

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß Paragraph 25 a, benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmalsdefinitionen,
    2. Ziffer 2
      auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
    3. Ziffer 3
      welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß Paragraph 3, Ziffer 18,, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß Paragraph 4 und für Zwecke gemäß Paragraph 25 a, zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß Paragraph 25 a, relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß Paragraph 25 a, erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P10/NOR40239582

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