Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber

von Verwaltungs- und Statistikdaten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Stellen, die öffentliche Register (Paragraph 3, Ziffer 18,) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder Daten für die Register gemäß Paragraph 25, benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmalsdefinitionen,
    2. Ziffer 2
      auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
    3. Ziffer 3
      welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß Paragraph 3, Ziffer 18,, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der On-Line-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß Paragraph 4 und für Zwecke gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung der Register gemäß Paragraph 25, relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung der Register gemäß Paragraph 25, relevant sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien Auskunft zu geben.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067242

Alte Dokumentnummer

N4199914577O

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