(1)Absatz eins,Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für die Register gemäß § 25 benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:Die Stellen, die öffentliche Register (Paragraph 3, Ziffer 18,) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder Daten für die Register gemäß Paragraph 25, benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
die Merkmalsdefinitionen,
auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.