Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rundfunkgebührengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

GIS Gebühren Info Service GmbH

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
    1. Litera a
      von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
    2. Litera b
      anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
    Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
  2. Absatz eins a,Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera b, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  3. Absatz 2,Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
  5. Absatz 4,Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte 3,25% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  6. Absatz 5,Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz eins, Litera a, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
  7. Absatz 6,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
  8. Absatz 7,Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, anzuwenden.
  9. Absatz 8,Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR40149225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/159/P5/NOR40149225

Navigation im Suchergebnis