(4)Absatz 4,Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten werden 1,5% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte weitere 2,5% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.