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Futtermittelgesetz 1999 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.06.2013
§ 2 am 20.06.2013
§ 4 am 20.06.2013
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 21.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 3 gültig von 11.08.2005 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
§ 3 gültig von 24.07.1999 bis 10.08.2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 87/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
11.08.2005
Außerkrafttretensdatum
20.06.2013
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Allgemeine Anforderungen
§ 3.
(1)
Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23) entsprechen.
(2)
Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
1.
dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
2.
mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
3.
verbotene Stoffe enthalten,
4.
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3)
Es ist weiters verboten,
1.
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
2.
Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
3.
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
4.
geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40067065
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P3/NOR40067065
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