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Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 3, tagesaktuelle Fassung
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D)
Futtermittelgesetz 1999 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 02.04.2023
§ 4 am 02.04.2023
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 21.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 3 gültig von 11.08.2005 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
§ 3 gültig von 24.07.1999 bis 10.08.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
21.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Allgemeine Anforderungen
§ 3.
(1)
Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.
(2)
Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
1.
dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
2.
mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
3.
verbotene Stoffe enthalten,
4.
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3)
Es ist weiters verboten,
1.
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
2.
Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
3.
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
4.
geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.
Im RIS seit
26.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40151809
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P3/NOR40151809