Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 17, (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

  1. Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe - auf Verlangen eine weitere - auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.
  2. Absatz 3Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 4Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.
  4. Absatz 5Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen.
  5. Absatz 6Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Absatz 5,) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
  6. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  7. Absatz 8Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht den Behörden zu, die erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen haben.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143660

Alte Dokumentnummer

N8199961287L

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