(1)Absatz eins,Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2, anderes bestimmt:
Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,