Bundesrecht konsolidiert

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Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut § 4

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 129/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leiter einer Dienststelle im Ausland

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2, anderes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Botschaften,
    2. Ziffer 2
      Gesandtschaften,
    3. Ziffer 3
      Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
    4. Ziffer 4
      Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
    5. Ziffer 5
      Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Generalkonsulate und
    7. Ziffer 7
      Konsulate.
  2. Absatz 2,Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Absatz eins und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017250

Alte Dokumentnummer

N1199914221O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/129/P4/NOR12017250

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