Absatz eins,Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2, anderes bestimmt:
- Ziffer einsBotschaften,
- Ziffer 2Gesandtschaften,
- Ziffer 3Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
- Ziffer 4Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
- Ziffer 5Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
- Ziffer 6Generalkonsulate und
- Ziffer 7Konsulate.