§ 20.Paragraph 20,
Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 IO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, IO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.