§ 20.Paragraph 20,
Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, KO und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.