Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die
    1. Ziffer eins
      von - unbeschadet der Regelung in Absatz 3, zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
    2. Ziffer 2
      dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
    3. Ziffer 3
      der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Ziffer 2, maßgeblich ist, als dem Artikel 2, Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) zu melden.
  3. Absatz 3,Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.
  4. Absatz 4,Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Absatz 3, gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische Nationalbank Systeme, die sie gemäß Absatz 3, anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Absatz 2, zu melden.
  5. Absatz 5,Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40135007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/123/P2/NOR40135007

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